LGR/SPI hofft auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichts  zugunsten der Rentner

Die Rentnergewerkschaft des AGB/CGIL wartet auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Frage der Rentenanpassung und hofft, dass auch die von der nationalen Rentnergewerkschaft SPI/CGIL unterstützten Rekurse Erfolg haben werden.

Der Generalsekretär der LGR/SPI, Alfred Ebner, unterstreicht die Bedeutung einer möglichen positiven Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, insbesondere im Hinblick auf die lokale Inflation. „Sollte der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde stattgeben, könnte der Staat verpflichtet werden, den Rentnern, die in den Jahren 2022, 2023 und 2024 nur eine teilweise Anpassung ihrer Renten an die Inflation erhalten haben, Entschädigungen zu zahlen. Diese Rückzahlungen könnten die Differenz zwischen der tatsächlich erhaltenen Anpassung und der nach einer vollständigen Aufwertung fälligen Erhöhung abdecken“, erklärt Ebner.

Der Generalsekretär betont, dass eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs auch erhebliche Auswirkungen auf die künftige Rentenanpassung und den staatlichen Haushalt haben wird. Auch lenkt sie die Aufmerksamkeit auf ein Thema von großer sozialer und wirtschaftlicher Bedeutung.

Der Verfassungsgerichtshof ist aufgefordert, die Rechtmäßigkeit des derzeitigen Mechanismus zur Rentenanpassung zu überprüfen. Dieser Mechanismus sieht eine Anpassung an die Inflationsrate vor, jedoch mit einer progressiven Kürzung für höhere Rentenbeträge. Die Frage wurde durch eine Beschwerde eines Schulleiters aufgeworfen, die vom Rechnungshof in Florenz bestätigt wurde. Der Rechnungshof wies darauf hin, dass diese Kürzungen Teil eines „sehr expansiven und defizitären Haushaltsgesetzes“ sind, das nicht durch wirtschaftliche Notlagen gerechtfertigt sei.

Nach Ansicht des Rechnungshofs können die Kürzungen bei den höheren Renten nicht als vorübergehend oder als Notfallmaßnahme angesehen werden, da sie seit über 20 Jahren angewendet werden und gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze der „Angemessenheit“ und „Vorläufigkeit“ verstoßen. Die Verringerung der Berechnungsgrundlage für künftige Aufwertungen würde zudem eine dauerhafte Kürzung darstellen und die Würde der Rentner verletzen.

Ebner unterstreicht, dass „der Anpassungsmechanismus, der einen vollen Inflationsausgleich nur für Renten bis zum Vierfachen des INPS-Mindestbetrags garantiert, verfassungsrechtlich bedenklich ist. Dies insbesondere im Hinblick auf Artikel 36 der Verfassung, der den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen dem Gehalt und der Qualität der geleisteten Arbeit festlegt. Dieser Grundsatz sollte nach Ansicht der Kläger auch für die Renten gelten, ohne diejenigen zu benachteiligen, die mehr eingezahlt haben.“